Für Kinder & Jugendliche
„Hilfe zur Erziehung“ bezeichnet in Deutschland ein Leistungsspektrum der Kinder- und Jugendhilfe,das Familien unterstützt, wenn die Erziehung zum Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht mehrallein gesichert werden kann. Das bedeutet:
Rechtsanspruch und gesetzliche Grundlage
Eltern oder andere Sorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn siein ihrer Erziehungsfähigkeit überfordert sind – unabhängig davon, ob ein schuldhaftes Versagenvorliegt oder äußere Belastungen (z. B. Arbeitslosigkeit, Trennung, Suchtprobleme) die Familiebelasten. Die rechtliche Basis findet sich in § 27 und den folgenden Paragrafen des Achten Buches. Sozialgesetzbuch (SGB VIII).
Angebote und Formen der Hilfe
Je nach Einzelfall und Bedarf kann die Hilfe sehr unterschiedlich gestaltet werden. Zu den klassischen
Angeboten zählen
- Erziehungsberatung (§ 28 SGB VIII)
- Soziale Gruppenarbeit (§ 29 SGB VIII)
- Erziehungsbeistandschaft und Betreuungshelfer (§ 30 SGB VIII)
- Sozialpädagogische Familienhilfe (§ 31 SGB VIII)
- Vollzeitpflege in einer anderen Familie (§ 33 SGB VIII)
- Heimerziehung oder sonstige betreute Wohnformen (§ 34 SGB VIII)
Hilfeplanverfahren
Das Jugendamt – als Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe – ermittelt in einemgemeinsamen Hilfeplanverfahren zusammen mit den Eltern und den betroffenen Kindern, welchekonkrete Maßnahme für die individuelle Situation am besten geeignet ist. Dabei wird festgelegt,welche Ziele erreicht werden sollen, wie lange die Hilfe erfolgt und welche Kosten übernommenwerden.
Ziele der Hilfe
Ziel ist es, die Erziehungsfähigkeit der Eltern zu stärken, die Entwicklung des Kindes zu sichern undKrisen abzufedern. Die Maßnahmen sollen dazu beitragen, das familiäre Umfeld zu stabilisieren undeine angemessene Förderung und Betreuung der Kinder sicherzustellen.
